Dienstag, 3. Mai 2011

Das neue Grundgesetz von Ungarn

Übersetzung von Dóra Frey


Grundgesetz von Ungarn
(25. April 2011)

GOTT, SEGNE DEN UNGARN!


Nationales Glaubensbekenntnis


Wir, die Mitglieder der ungarischen Nation, am Anfang des neuen Jahrtausends, erklären in Verantwortung für alle Ungaren Folgendes:
Wir sind stolz darauf, dass unser König Stefan der Heilige vor tausend Jahren den ungarischen Staat auf feste Grundlagen gebaut hat und unsere Heimat zu einem Teil des christlichen Europas machte.
Wir sind stolz auf unsere Vorfahren die für die Aufrechterhaltung, Freiheit und Unabhängigkeit unseres Landes kämpften.

Freitag, 1. April 2011

Bekommt Ungarn eine neue Verfassung?

von Prof. Dr. Stephan Kirste
 
Diese Frage mag überraschend klingen, ist doch die „neue Verfassung“ seit Wochen in Ungarn in aller Munde. Was ist jedoch mit „neu“ gemeint? Offenbar wird in der öffentlichen Debatte darunter einerseits mehr verstanden als eine bloße Änderung der Verfassung von 1949, denn nach der Präambel soll sie für ungültig erklärt werden. Auf der anderen Seite vollzieht sich der Prozeß der Schaffung der neuen Verfassung in den verfahrensrechtlichen Bahnen der alten Verfassung. Die Änderungen sollen aufgrund einer Zweidrittelmehrheit der Abgeordneten der Landesversammlung gem. § 24 III der jetzigen Verfassung beschlossen werden.

Eine neue Verfassung im Rechtssinne bekäme Ungarn, wenn sie aufgrund der verfassunggebenden Gewalt erlassen würde. Diese Gewalt ruht beim Souverän. Dieser ist das ungarische Volk. Eine derartige Legitimation ist deshalb erforderlich, weil die Verfassung die Grundlage der Ausübung von Herrschaft über das Volk bedeutet und daher auch vom Volk legitimiert werden muß. Entscheidend ist, daß diese echte Verfassunggebung zwar frühere verfassungsrechtliche Regeln für die Änderung der Verfassung akzeptieren und übernehmen kann, an diese Regeln jedoch nicht verfassungsrechtlich gebunden ist: Für die verfassunggebende Gewalt gibt es keine verfassungsrechtlichen Bindungen. Es mag völker- und europarechtliche Verpflichtungen geben. Diese beziehen sich aber nicht auf den im Kern der Souveränität eines Staates gelegenen Prozeß der Verfassunggebung selbst. Selbstverständlich mögen auch moralische und traditionelle Bindungen der Bürger bei der Verfassunggebung bestehen, von denen sie sich leiten lassen und die häufig in den Präambeln ausgedrückt werden; rechtliche oder gar verfassungsrechtliche Bindungen sind dies jedoch nicht. Allerdings haben sich übliche Verfahren der Verfassunggebung herausgestellt. Hierzu gehört etwa die Einsetzung eines Verfassungskonvents, der den Verfassungsentwurf erarbeitet und in dem die tragenden politischen Kräfte angemessen repräsentiert sind. Ferner wird aus praktischen Gründen auf das eigentlich nach Gesellschaftsvertragstheorien (Pufendorf, Hobbes, Locke) erforderliche Einstimmigkeitsprinzip verzichtet und eine Mehrheit in der Bevölkerung als ausreichend für die Annahme der neuen Verfassung angesehen. Derartige Prinzipien sind aber wissenschaftliche Erkenntnisse und keine Rechtsprinzipien, die den Verfassunggeber binden würden. Weicht er davon ab, mag das wissenschaftlich zu kritisieren sein, führt aber nicht zu einer rechtlichen Ungültigkeit der Verfassung. So wäre auch die fehlende Legitimation zu kritisieren, wenn eine Verfassung, die ihre Legitimation nicht mehr aus der früheren ableitet, nicht einem Referendum unterworfen werden würde. Jedenfalls ist die in Ungarn durchgeführte Fragebogenaktion kein Ersatz für ein Referendum, da der Fragebogen nicht die Gesamtverfassung enthielt, sondern Fragen zu einigen – zudem eher nebensächlichen - Punkten der zukünftigen Verfassung.

Donnerstag, 31. März 2011

Bericht: Parlamentsbesuch - Treffen mit dem Vizepräsident des Verfassungsausschusses

von Eszter Sályi

Parlamentbesuch am 1. März 2011 -
Treffen mit dem Vizepräsident des Verfassungsausschusses

Am 1. März 2011 besuchte eine Gruppe von Studenten der Vorlesung Vergleichendes Verfassungsrecht gemeinsam mit Professor Dr. Stephan Kirste das Ungarische Parlament. Auf Vermittlung der Referentin des Sicherheitskabinetts der FIDESZ-Fraktion, Frau Zsófia Sánta führte die Gruppe ein längeres Gespräch mit dem Vizepräsident des Ad-hoc-Ausschusses, verantwortlich für die Vorbereitung der neuen Verfassung, Herrn Gergő Gulyás. Zunächst stellte Herr Gulyás die Eckpunkte der neuen Verfassung dar, während er die Notwendigkeit der aktuellen Verfassunggebung betonte. Er erinnerte die Teilnehmer daran, dass Ungarn das einzige postkommunistische Land ist, das seit der Wende, trotz seiner vorläufigen Verfassung (Gesetz Nr. XX. von 1949 über die Verfassung der Republik Ungarn) immer noch kein neues Grundgesetz angenommen hat.

Dienstag, 22. März 2011

Verfassungsentwurf von FIDESZ und KDNP 2. Teil: Grundlagen

In diesem Beitrag werden die sog. "Grundlagen" des Entwurfs der Regierungsparteien FIDESZ und KDNP für die neue ungarische Verfassung übersetzt.

von Dóra Frey, LL.M.


GRUNDLAGEN


Donnerstag, 10. März 2011

Präambel-Entwurf von FIDESZ und KDNP für die neue ungarische Verfassung

In diesem Beitrag wird der Entwurf der Präambel für die neue ungarische Verfassung der Regierungsparteien FIDESZ und KDNP (Christlich-Demokratische Volkspartei), der am 9. März 2011 bekannt gemacht worden ist, übersetzt. 

von Dóra Frey, LL.M.


Verfassung / Grundgesetz von Ungarn
(25. April 2011)
(Entwurf)


GOTT, SEGNE DIE UNGAREN

Dienstag, 8. März 2011

Verfassunggebung in Ungarn 2010/2011: Fragebogen zur neuen ungarischen Verfassung


Mit diesem Beitrag wird die Reihe der Fakultät VSR: „Verfassunggebung in Ungarn 2010/2011“ gestartet.

von Gabriella Dobrin, LL.M.

In Ungarn soll in den kommenden Monaten eine neue Verfassung verabschiedet werden, da eine solche nach der politischen Wende in 1989 wegen der erforderlichen Vierfünftel- bzw. Zweidrittelmehrheit nicht angenommen werden konnte. Die neue Verfassung soll einem Referendum nicht unterworfen werden. Stattdessen wird das ungarische Volk durch einen Fragebogen konsultiert, der von dem zu diesem Zwecke durch die Regierung gegründeten „Nationalkonsultationsausschuss“ entwickelt wurde.[1] Das Gremium hat zwölf Fragen ausgearbeitet und hierfür die jeweils möglichen Antworten abschließend bereit gestellt. Obwohl jede Frage ausdrücklich Bezug auf „die neue ungarische Verfassung“ nimmt, steht – laut FIDESZ-Politikern – lediglich die Hälfte dieser Fragen mit dem Inhalt der werdenden Verfassung in unmittelbarem Zusammenhang. Die übrigen Fragen betreffen Bereiche, die durch andere – nach dem Inkrafttreten der neuen Verfassung zu ändernde – Zweidrittelmehrheits-Gesetze zu regeln sind. Schließlich besteht die Möglichkeit, dass die ungarischen Staatsbürger ihre eigenen Vorschläge unterbreiten. Inwiefern die Antworten auf diese Fragen bzw. die Vorschläge der Staatsbürger im Verfassunggebungsverfahren berücksichtigt werden, ist allerdings nicht eindeutig. Sie sollen für die ungarischen Abgeordneten als „Richtungsweiser“ dienen.

Freitag, 4. März 2011

Deutsche Übersetzung der ungarischen Medienregelung - Teil 2 -

Mit diesem Blogbeitrag setzt die Fakultät VSR Ihre Reihe von Hintergrundinformationen zu den „Neuregelungen im ungarischen Medienrecht“ fort.

Frau Dóra Frey, LL.M. hat sich mit der deutschen Übersetzung der ungarischen Vorschriften im Medienrecht befasst. Im zweiten Teil ihres Beitrags zu den "Grundzügen der neuen ungarischen Medien-Regelung" widmet sie sich nun speziell den Regelungen im CLXXXV. Gesetz von 2010, im Allgemeinen als „Mediengesetz“ bekannt. Diejenigen Passagen des Gesetzestextes, die wortwörtlich übersetzt wurden, sind kursiv hervorgehoben.

Hier finden Sie nun den zweiten Teil zu den „Grundzügen der neuen ungarischen Medien-Regelung“:

Aus aktuellem Anlass: Militärische Interventionen und staatliche Souveränität

Die völkerrechtlichen Grundlagen für ein militärisches Eingreifen in einem anderen Staat im Überblick
Angesichts der fortschreitenden Revolution in Libyen und des geradezu verzweifelt anmutenden letzten Um-sich-Schlagens des Gaddafi-Regimes werden zunehmend Stimmen insbesondere aus den USA und Großbritannien lauter, die ein militärisches Eingreifen zum Schutze der Bevölkerung ins Spiel bringen. So moralisch gerechtfertigt es sein mag, ein Volk vor seiner Regierung zu schützen, die mit Kampfflugzeugen Demonstrationen „auflösen“ lässt, so drängend stellt sich zugleich auch die Frage, ob und wenn ja, wie dies völkerrechtlich überhaupt zu bewerkstelligen ist. Den rechtlichen Rahmen in aller Kürze darzustellen, ist das Anliegen dieses Beitrages, damit das „Säbelrasseln“ der großen westlichen Demokratien in der Diskussion auch richtig eingeschätzt werden kann.

Montag, 14. Februar 2011

Deutsche Übersetzung der ungarischen Medienregelung

Mit diesem Blogbeitrag will die Fakultät VSR Ihre Reihe von Hintergrundinformationen zu den „Neuregelungen im ungarischen Medienrecht“ starten.

Aufgrund der heftigen Diskussionen auf nationaler und europäischer Ebene über mögliche Verletzungen der Pressefreiheit durch die ungarischen Mediengesetze, soll den Lesern dieses Blogs das notwendige Hintergrundwissen, zur Teilhabe an der wissenschaftlichen Diskussion, an die Hand gegeben werden. Eine eigene Stellungnahme wird hierbei bewusst vermieden. Der Blogleser soll vielmehr in die Lage versetzt werden, sich ein eigenes Bild von der Sachlage machen zu können. Dazu gehört an erster Stelle, die Erfassung des Inhalts der strittigen ungarischen Regelungen. Denn wer den tatsächlichen Wortlaut eines Gesetzes nicht kennt, kann dieses schlichtweg auch nicht auf seine Vereinbarkeit mit der Pressefreiheit oder sonstigen Grundrechten hin überprüfen. Insofern hat sich Frau Dóra Frey, LL.M. mit der deutschen Übersetzung der ungarischen Vorschriften im Medienrecht befasst. Ihr ist an dieser Stelle für den erheblichen Arbeitsaufwand ganz herzlich zu danken. Da die gesetzlichen Regelungen sehr umfangreich sind, werden die einzelnen Teile innerhalb dieses Blogs Schritt für Schritt veröffentlicht.

Hier finden Sie nun den ersten Teil zu den „Grundzügen der neuen ungarischen Medien-Regelung“:

Montag, 7. Februar 2011

Ein ganz einfacher Fall.

Anmerkung zu EuGH Rs. C-359/09 vom 3.2.2011
Jüngst entschied der EuGH in der Rechtssache C-359/09 – Donat Cornelius Ebert gegen die Budapesti Ügyvédi Kamara, die Budapester Anwaltskammer – eine Frage von erheblicher praktischer Relevanz. Es ging hier einerseits um die für die grenzüberschreitende Tätigkeit von Rechtsanwälten höchst bedeutende Frage, welchen rechtlichen Bedingungen „einwandernde“ Rechtsanwälte im Aufnahmestaat unterworfen sind, und andererseits ganz allgemein um das Verhältnis zweier Richtlinien mit ähnlichem Anwendungsbereich: der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, in der durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 geänderten Fassung sowie der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde.